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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Juli 2026

1 · Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Design- und Gestaltungsleistungen zwischen Modus X und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Regelungen enthalten.

1.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Modus X ihnen ausdrücklich zustimmt.

2 · Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder Modus X erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Modus X insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Modus X weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung — auch von Teilen — ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Modus X, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

2.4 Modus X überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Modus X.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.6 Modus X hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.

3 · Vergütung

3.1 Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden die Leistungen in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Modus X berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3.3 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

3.4 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

3.5 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum oder erfordert er von Modus X hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zwei Drittel nach Ablieferung.

3.6 Bei Zahlungsverzug kann Modus X Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. verlangen.

4 · Geistiges Eigentum

Jedes durch Modus X gestaltete Werk und Konzept ist geistiges Eigentum von Modus X. Die Verwendung, Verwertung oder Nachahmung — auch von Teilen — ist ohne entsprechende Vertragsgrundlage nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen ziehen entsprechende rechtliche Konsequenzen nach sich.

5 · Digitale Daten

5.1 Modus X ist nicht verpflichtet, Layout- und Erstellungsdaten an den Auftraggeber herauszugeben. Dies betrifft nicht die für den Kunden zur Nutzung des Werkes notwendigen Nutzungsdaten. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Erstellungs- und Layoutdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und gegebenenfalls zu vergüten.

5.2 Hat Modus X dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Modus X geändert werden.

6 · Gewährleistung

6.1 Modus X verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen und Muster sorgfältig zu behandeln.

6.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei Modus X geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

7 · Haftung

7.1 Modus X haftet — sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft — gleich aus welchem Rechtsgrund für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Modus X bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Modus X gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Modus X kein Auswahlverschulden trifft.

8 · Mitwirkung des Auftraggebers

8.1 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Modus X eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

8.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Modus X übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Modus X von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9 · Gebäudedigitalisierung: Mitwirkung, Daten und Rechte

9.1 Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu erfassenden Bereiche zum vereinbarten Termin zugänglich und ausreichend beleuchtet sind. Verschlossene Räume, Technikzentralen und Nebenflächen sind rechtzeitig zu öffnen oder zugänglich zu machen. Der Auftraggeber benennt eine ansprechbare Person vor Ort. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, sind der angefallene Aufwand sowie ein erforderlicher Folgetermin gesondert zu vergüten.

9.2 Berechtigung zur Erfassung. Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, die Erfassung des Objekts zu beauftragen, und dass dem keine Rechte Dritter entgegenstehen — insbesondere keine Miet-, Eigentums-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte. Erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Mietern oder Nutzern holt der Auftraggeber ein. Er stellt Modus X von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlenden Berechtigung entstehen.

9.3 Rohdaten. Als Rohdaten gelten die unmittelbar am Objekt erzeugten Messdaten, insbesondere unregistrierte Einzelscans, Trajektorien- und Sensordaten sowie unbearbeitetes Bildmaterial. Diese Rohdaten verbleiben bei Modus X und sind nicht Gegenstand der Lieferung. Auf Wunsch können sie gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung herausgegeben werden.

9.4 Arbeitsergebnisse. Als Arbeitsergebnisse gelten die vereinbarten Lieferobjekte, insbesondere registrierte Punktwolken, Bestandsmodelle, Pläne, Flächenberechnungen und virtuelle Rundgänge. An diesen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen Zwecke einschließlich der Weitergabe an die am Projekt beteiligten Planer und ausführenden Firmen. Eine Weitergabe an Dritte zu eigenständigen Verwertungszwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung.

9.5 Genauigkeit. Die vereinbarte Messgenauigkeit bezieht sich auf die Erfassung und Registrierung, nicht auf Bereiche, die aus dem Standpunkt des Scanners nicht einsehbar waren. Verdeckte Bauteile, Hohlräume und nicht zugängliche Bereiche sind nicht Gegenstand der Erfassung. Modellierte Bauteile geben den erfassten Ist-Zustand im vereinbarten Detaillierungsgrad wieder; eine bauphysikalische oder statische Bewertung ist damit nicht verbunden.

9.6 Aufbewahrung. Modus X bewahrt Roh- und Ergebnisdaten für die Dauer von drei Jahren nach Übergabe auf und ist danach zur Löschung berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine längere Archivierung kann gesondert vereinbart werden.

9.7 Referenznutzung. Modus X ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in anonymisierter Form — ohne Nennung von Adresse, Eigentümer oder Nutzer — zu Referenzzwecken zu zeigen. Eine namentliche Nennung des Objekts oder des Auftraggebers erfolgt nur mit dessen Zustimmung. Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit für die Zukunft widersprechen.

9.8 Personen im Aufnahmebereich. Bei der Erfassung erfasste Personen werden bei der Datenaufbereitung automatisiert entfernt oder unkenntlich gemacht. Der Auftraggeber informiert Nutzer und Beschäftigte, soweit erforderlich, über den Termin.

Bitte prüfen lassen. Abschnitt 9 ist ein Entwurf und noch nicht juristisch geprüft.