Allgemeine Vertragsgrundlagen

Stand Januar 2011

1. Allgemeines:

1.1

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen Modus X und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführte Bedingungen abweichenden Bedingungen enthalten.

1.2

Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Modus X ausdrücklich zustimmt.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1

Jeder Modus X erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Modus X insbesondere die Urheberrechtlichen Ansprüchen aus §§97ff. UrhG zu.

2.3

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Modus X weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß dieser Bestimmungen berechtigt Modus X, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

2.4

Modus X überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Modus X.

2.5

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.6

Modus X hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.

3. Vergütung

3.1

Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2

Werden die Designleistungen in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Modus X berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3.3

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

3.4

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlichen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

3.5

Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum oder erfordert er von Modus X hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessenen Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 2/3 nach Ablieferung.

3.6

Bei Zahlungsverzug kann Modus X Verzugszinszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. verlangen.

4. Geistiges Eigentum

jedes durch Modus X gestaltete Werk und Konzept ist geistiges Eigentum von Modus X.Die Verwendung oder Verwertung oder auch dessen Nachahmung – auch von Teilen – ist ohne eine entsprechende Vertragsgrundlage nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen ziehen entsprechende rechtliche Konsequenzen nach sich.

5. Digitale Daten

5.1

Modus X ist nicht verpflichtet, Layout- und Erstellungsdaten, die im Computer erstellt werden, an den Auftraggeber herauszugeben. Dies betrifft nicht die für den Kunden zur Nutzung des Werkes notwendigen Nutzungsdaten. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Erstellungs- und Layoutdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und evtl. zu vergüten.

5.2

Hat Modus X dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Modus X geändert werden.

6. Gewährleistung

6.1

Modus X verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch Modus X überlassene Vorlagen und Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

6.2

Beanstandungen, gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei Modus X geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

7. Haftung

7.1

Modus X haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Modus X bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Modus X gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Modus X kein Auswahlverschulden trifft.

8 Gestaltungsfreiheit

8.1

Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Modus X eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

8.2

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Modus X übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Modus X von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.